§ 71 Ehrenbürgerbrief — Salzburger Stadtrecht 1966
(1) Personen, die sich um die Stadt Salzburg besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. Sie erhalten einen Ehrenbürgerbrief.
(2) Die Ernennung zum Ehrenbürger begründet keine Sonderrechte und Sonderpflichten.
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