§ 65a Mittelfristiger Finanzplan — Salzburger Stadtrecht 1966
Gliederung
IV. Abschnitt Gemeindewirtschaft
4. Haushalt und Mittelfristige Finanzplanung Voranschlag
§ 65a Mittelfristiger Finanzplan
Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Finanzjahren zu beschließen, wobei das laufende Finanzjahr jeweils das erste Jahr der Planungsperiode darstellt. Die Bestimmungen des § 65 Abs 3 über den ausgeglichenen Haushalt gelten sinngemäß auch für den mittelfristigen Finanzplan.
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