§ 55 Abgabeneinhebung — Salzburger Stadtrecht 1966
Gliederung
(1) Die Durchführung der Beschlüsse über die Erhebung von Abgaben kommt dem Bürgermeister zu.
(2) In dieser Beziehung ist der Bürgermeister dem Gemeinderat verantwortlich.
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