§ 55 Abgabeneinhebung — Salzburger Stadtrecht 1966
Rückverweise
(1) Die Durchführung der Beschlüsse über die Erhebung von Abgaben kommt dem Bürgermeister zu.
(2) In dieser Beziehung ist der Bürgermeister dem Gemeinderat verantwortlich.
…konnte die Revisionswerberin in Bezug auf die gegenständliche Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Aussprüche nach § 52 Abs. 9 sowie nach § 55 FPG schon bei Einbringung der gegenständlichen Revision am 25. April 2025 nicht mehr in Rechten verletzt werden. Gegenteiliges zeigt sie auch in…
…zu einer diesbezüglichen Klarstellung aufzufordern. 18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 zweiter Satz VwGG , in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. 19 Der Revisionswerber wurde schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof…