Soweit die Stadt nach den finanzrechtlichen Bestimmungen zur Erhebung von Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes ermächtigt oder verpflichtet ist, obliegt die Beschlußfassung hierüber und über die damit im Zusammenhang stehenden allgemeinen Vorschriften dem Gemeinderat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden