§ 53i Gleichzeitige Durchführung einer Bürgerbefragung — Salzburger Stadtrecht 1966
Gliederung
III. Abschnitt Der Wirkungsbereich der Stadt
2. Wirkungskreis der Organe Der Gemeinderat
§ 53i Gleichzeitige Durchführung einer Bürgerbefragung
Wird eine Bürgerbefragung (ein Bürgerbegehren) nach diesem Gesetz gleichzeitig mit einer Volksbefragung nach dem Salzburger Volksbefragungsgesetz durchgeführt, gilt das III. Hauptstück der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wahlen nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 die Bürgerbefragung (das Bürgerbegehren) nach diesem Gesetz und an die Stelle der Landtagswahl die Volksbefragung nach dem Salzburger Volksbefragungsgesetz tritt.
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