(1) Dem Stadtrechnungshof obliegt die Prüfung der Gebarung
a) der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Amtssachaufwandes in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches;
b) der städtischen Unternehmungen;
c) der Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sowie Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen;
d) der Stiftungen, Fonds und Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von Organen der Stadt verwaltet werden.
e) sonstiger Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert werden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden ist.
Darüber hinaus kann der Stadtrechnungshof im Einzelfall mit der Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragt werden.
(2) Die Prüfungen durch den Stadtrechnungshof sind über Auftrag des Gemeinderates, einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Gemeinderates, des Kontrollausschusses, des Bürgermeisters oder von Amts wegen durchzuführen. Weiters ist der Magistratsdirektor als Leiter des inneren Dienstes befugt, den Stadtrechnungshof zum Zweck der Aufklärung von dienstlichen Vorgängen aus konkretem Anlass um entsprechende Überprüfungen zu ersuchen.
(3) Der Rechnungsabschluss (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64 sind jedenfalls von Amts wegen zu prüfen.
(4) Dem Stadtrechnungshof obliegt die Prüfung von im Projektstadium befindlichen Bauführungen aller Art, aus der der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen und deren Beschlussfassung dem Gemeinderat zukommt (Projektkontrollen). Die Prüfung hat vor Beschlussfassung der Projekte im Gemeinderat zu erfolgen. Die Beratung des Prüfberichts hat im Gemeinderat im Rahmen der Beratungen über die Bauführung zu erfolgen. Der Gemeinderat hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Prüfung, das Verfahren der Prüfung und die Prüfobjekte zu treffen. In dieser Verordnung sind auch die Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Gemeinderat die Beschlussfassung über Projekte auch ohne vorangehende Prüfung durch den Stadtrechnungshof vornehmen kann.
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