§ 51 Der Magistrat — Salzburger Stadtrecht 1966
Gliederung
III. Abschnitt Der Wirkungsbereich der Stadt
2. Wirkungskreis der Organe Der Gemeinderat
§ 51 Der Magistrat
Rückverweise
Die Geschäfte der Stadt werden nach den Weisungen des Bürgermeisters durch den Magistrat besorgt.
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