§ 50 Die Allgemeine Berufungskommission — Salzburger Stadtrecht 1966
Gliederung
III. Abschnitt Der Wirkungsbereich der Stadt
2. Wirkungskreis der Organe Der Gemeinderat
§ 50 Die Allgemeine Berufungskommission
Der Allgemeinen Berufungskommission (§ 31) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften.
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