(1) Die Organe der Stadt sind:
1. der Gemeinderat,
2. der Bürgermeister,
3. der Stadtsenat,
4. die Ausschüsse des Gemeinderates,
5. die Allgemeine Berufungskommission.
(1a) Durch Landesgesetz können weitere Organe der Stadt eingerichtet werden.
(2) Hilfsorgan der Stadt ist der Magistrat. Die Einrichtung besonderer Hilfsorgane zur Besorgung von Aufgaben auf den einzelnen Gebieten der Verwaltung bestimmt sich nach landesgesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Bürgermeister wird in seiner Amtsführung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes durch zwei Bürgermeister-Stellvertreter und zwei Stadträte unterstützt und vertreten.
(4) Organwalter von Organen der Stadt gemäß Abs 1 und 1a sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.
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