§ 26 Amtsgebühren — Salzburger Stadtrecht 1966
Gliederung
II. Abschnitt Die Organe der Stadt
B. im einzelnen
2. Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte Wahl des Bürgermeisters
§ 26 Amtsgebühren
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden