LandesrechtSalzburgLandesverfassungsgesetzeSalzburger Stadtrecht 1966II. Abschnitt Die Organe der StadtB. im einzelnen2. Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte Wahl des Bürgermeisters§ 22a

§ 22aAusübung eines Berufes während der Amtstätigkeit

In Kraft seit 01. Juli 1998
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