LandesrechtSalzburgLandesverfassungsgesetzeSalzburger Stadtrecht 1966II. Abschnitt Die Organe der StadtB. im einzelnen2. Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte Wahl des Bürgermeisters§ 22

§ 22Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte

In Kraft seit 07. Juli 2011
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