§ 17 Beiziehung von sachkundigen Personen — Salzburger Stadtrecht 1966
Gliederung
II. Abschnitt Die Organe der Stadt
B. im einzelnen
1. Der Gemeinderat Zusammensetzung und Wahl
§ 17 Beiziehung von sachkundigen Personen
Rückverweise
(1) Der Magistratsdirektor nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil.
(2) Der Vorsitzende kann andere Bedienstete der Stadt für bestimmte Tagesordnungspunkte der Sitzung des Gemeinderates beiziehen, sonstige sachkundige Personen jedoch nur mit Zustimmung des Gemeinderates. Der Vorsitzende hat solche Personen beizuziehen, wenn es der Gemeinderat beschließt.
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