§ 13 Vorsitz bei den Sitzungen — Salzburger Stadtrecht 1966
Gliederung
II. Abschnitt Die Organe der Stadt
B. im einzelnen
1. Der Gemeinderat Zusammensetzung und Wahl
§ 13 Vorsitz bei den Sitzungen
Rückverweise
(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister.
(2) Er leitet die Verhandlungen und sorgt für deren würdigen Verlauf.
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