§ 11 Bezug — Salzburger Stadtrecht 1966
Gliederung
II. Abschnitt Die Organe der Stadt
B. im einzelnen
1. Der Gemeinderat Zusammensetzung und Wahl
§ 11 Bezug
Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind.
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