Art. 6 — Landesverfassungsgesetz über die Beteiligung des Landes Oberösterreich an der europäischen Integration
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Artikel 6
Ist die dem Landtag für die Abgabe einer Stellungnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 1 bzw. 2 zur Verfügung stehende Frist so kurz, daß die ordnungsgemäße Behandlung des betreffenden Vorhabens im Landtag nicht möglich ist, so hat der (die) Erste Landtagspräsident(in) nach Anhörung der Obmännerkonferenz dem Ausschuß für EG- und Integrationsfragen das Recht einzuräumen, eine Stellungnahme im Sinne des Art. 5 Abs. 1 bzw. 2 zu beschließen; der Landtag kann auch in anderen Fällen den Ausschuß zur Abgabe der Stellungnahme ermächtigen. Für die Berücksichtigung bzw. Bindung der Landesregierung bzw. des Landeshauptmannes gelten Art. 5 Abs. 1 bzw. 2 sinngemäß, wobei die Gründe für ein Abweichen von der Stellungnahme dem Ausschuß für EGund Integrationsfragen mitzuteilen sind.
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