Artikel 5
(1) Der Landtag kann seinen Standpunkt zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, zu dem ihm gemäß Art. 4 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, in einer Entschließung äußern. Die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann hat diese bei der Darlegung des Landesstandpunktes gegenüber dem Bund bzw. in der Integrationskonferenz der Länder zu berücksichtigen.
(2) Soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, die ganz oder in einzelnen Bestimmungen in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt, ist die Landesregierung bzw. der Landeshauptmann gegenüber dem Bund bzw. in der Integrationskonferenz der Länder an die Stellungnahme des Landtages gebunden; von der Stellungnahme des Landtages darf nur aus zwingenden, die Länderinteressen insgesamt betreffenden Überlegungen abgegangen werden. Die Gründe für die Abweichung von der Stellungnahme des Landtages sind dem Landtag mitzuteilen.
(3) Die Informationen gemäß Art. 3 bzw. ein Ersuchen um Stellungnahme sind im Wege des (der) Ersten Präsidenten(in) des Oberösterreichischen Landtages an den Ausschuß für EG- und Integrationsfragen weiterzuleiten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise