Art. 2 — Landesverfassungsgesetz über die Beteiligung des Landes Oberösterreich an der europäischen Integration
Artikel 2
Der Landtag hat zur Behandlung von Angelegenheiten auf dem Gebiete der europäischen Integration den Ausschuß für EG- und Integrationsfragen nach Maßgabe der Bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung einzurichten.
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