Artikel 1
(1) Das Land Oberösterreich wirkt nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG 1929 über die gemeinsame Willensbildung der Länder in Angelegenheiten der europäischen Integration, LGBl. Nr. 22/1993, zur Wahrung seiner Interessen im Rahmen der europäischen Integration an der Integrationskonferenz der Länder (IKL) mit.
(2) Das Land Oberösterreich wird in der Integrationskonferenz der Länder durch den Landeshauptmann und den (die) Erste(n) Landtagspräsidenten(in) vertreten. Das Stimmrecht für das Land Oberösterreich übt der Landeshauptmann aus.
(3) Ungeachtet der verfassungsgesetzlich verankerten Vertretungsbefugnis des Landeshauptmannes (Art. 50 Abs. 2 L-VG 1991) und des (der) Ersten Präsidenten(in) (Art. 23 Abs. 2 L-VG 1991) können durch Regierungsbeschluß weitere Regierungsmitglieder oder Fachexperten ermächtigt werden, den Landeshauptmann und den (die) Erste(n) Landtagspräsidenten(in) zu den Sitzungen der Integrationskonferenz der Länder zu begleiten.
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