§ 3
Die Verordnung, mit welcher gemäß § 6 Abs. 2 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, dem Hoheitsgebiet des Landes Oberösterreich zufallende Gebietsteile einer Gemeinde zugewiesen werden, hat in demselben Zeitpunkt in Kraft zu treten wie dieses Landesverfassungsgesetz und darf zu diesem Zweck rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Sie kann - unbeschadet des Inkrafttretens - auch bereits von dem der Kundmachung dieses Landesverfassungsgesetzes folgenden Tag an erlassen werden.
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