LandesrechtOberösterreichLandesverfassungsgesetzeLVG Landesgrenze Oberösterreich - Steiermark im Bereich Laussabach

LVG Landesgrenze Oberösterreich - Steiermark im Bereich Laussabach

In Kraft seit 01. August 1973
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark ist im Bereich der oberösterreichischen Gemeinde Weyer-Land (politischer Bezirk Steyr-Land) und der steiermärkischen Gemeinde Weißenbach an der Enns (politischer Bezirk Liezen) zwischen den Abgrenzungslinien Nr. 1 und Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 sowie Nr. 5 und Nr. 6 durch die Mittellinie des Laussabaches bestimmt. Die Abgrenzungslinien sind Gerade, die durch je zwei mit gleichen Ziffern bezeichnete, koordinatenmäßig ausgewiesene Festpunkte festgelegt sind; ihre Lage ist im beiliegenden Plan im Maßstab 1 : 5760 dargestellt.

(2) Die Mittellinie des Laussabaches ist eine ausgeglichene, fortlaufende Linie, die von den beiderseitigen Benetzungslinien bei mittlerer Wasserführung gleich weit entfernt ist.

§ 2

§ 2

In den im § 1 angeführten Grenzstrecken folgt die Landesgrenze den allmählichen und natürlichen Veränderungen der Mittellinie des Laussabaches.

§ 3

§ 3

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit den nach Art. 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzen des Bundes und des Landes Steiermark mit dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

Anl. 1

Anlage zu § 1

PLAN

über den Verlauf der neuen Landesgrenze zwischen dem Land Oberösterreich und dem Land Steiermark im Bereich der oberösterr. Gemeinde Weyer-Land und der steiermärkischen Gemeinde Weißenbach

(Anm: Plan nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 37/1973 )