(1) Die auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zugefallenen, in der Anlage 11 dargestellten Gebietsteile im Bereich der Marchdurchstiche IV, VI, X, XII, XIII, XIV, XV, und XVI a werden folgenden NÖ Gemeinden zugewiesen:
1. Marchdurchstich IV im Ausmaß von 17,86 ha an die Stadtgemeinde Marchegg;
2. Marchdurchstich VI im Ausmaß von 21,60 ha an die Gemeinde Baumgarten an der March;
3. Marchdurchstiche X bis XII im Ausmaß von 9,63 ha und 18,75 ha an die Marktgemeinde Angern an der March;
4. Marchdurchstich XIII im Ausmaß von 18,19 ha an die Marktgemeinde Jedenspeigen;
5. Marchdurchstiche XIV und XV im Ausmaß von 11,83 ha und 47,19 ha an die Marktgemeinde Drösing;
6. Marchdurchstich XVI a im Ausmaß von 19,75 ha an die Gemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf.
(2) Die auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zugefallenen Gebietsteile werden folgenden NÖ Gemeinden zugewiesen:
1. Die in der Anlage 12 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 220 m 2 an die Stadtgemeinde Litschau;
2. die in der Anlage 13 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 1024 m 2 an die Marktgemeinde Kautzen;
3. die in der Anlage 14 Blatt 1 und 2 und westlich des Polygonpunktes 208 im Blatt 3 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 1798 m 2 an die Stadtgemeinde Raabs an der Thaya;
4. die in der Anlage 14 Blatt 3 östlich des Polygonpunktes 208 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 884 m 2 an die Stadtgemeinde Drosendorf-Zissersdorf;
5. die in den Anlagen 16 und 17 dargestellten Gebietsteile im Gesamtausmaß von 722 m 2 und 174 m 2 an die Gemeinde Drasenhofen.
(3) Für künftige Gebietsänderungen, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebietsteile betreffen, gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, in der jeweils geltenden Fassung.
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