(1) Die Volksanwaltschaft kann der Landesregierung Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen erteilen. Die Landesregierung hat binnen einer Frist von 8 Wochen entweder diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde.
(2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag jährlich über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Präsident des Landtages hat vor der Beratung des Berichtes im Landtag der Landesregierung Gelegenheit zu geben, sich binnen 8 Wochen zum Bericht der Volksanwaltschaft zu äußern.
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