(1) Die dem Land Burgenland aufgrund des Art. I zufallenden Gebietsteile sind entsprechend ihrem örtlichen Naheverhältnis der angrenzenden Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung zuzuweisen.
(2) Die Zuweisung von Gebietsteilen nach Abs. 1 hat mit Zeitpunkt des Inkrafttretens der Grenzänderung gem. Art. I in Wirksamkeit zu treten. Die Verordnung darf zu diesem Zweck rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
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