§ 3 — Änderung von Teilstrecken der Landesgrenze zwischen dem Land Burgenland und dem Land Steiermark
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Dieses Landesverfassungsgesetz tritt gleichzeitig mit dem nach Artikel 3 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetz und Verfassungsgesetz des Landes Steiermark an dem der Kundmachung des zuletzt verlautbarten Verfassungsgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
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