Art. 89 Abgabenfreiheit
In Kraft seit 07. Februar 2002
Up-to-date
Die zur Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder Bürgerinitiative und Bürgerbegutachtung erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
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