Art. 89 Artikel 89
In Kraft seit 07. Februar 2002
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L-VG
Gliederung
VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 88
Art. 89 Artikel 89
Die zur Durchführung eines Volksbegehrens, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder Bürgerinitiative und Bürgerbegutachtung erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
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