Art. 88 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 07. Februar 2002
Up-to-date
Akte der Vollziehung und sonstige Rechtsakte auf Grund des Landes-Verfassungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 3, zuletzt geändert durch die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979, LGBl. Nr. 32, werden durch dieses Landes-Verfassungsgesetz nicht berührt; dies gilt auch für Wahlen und Bestellungen von Organen des Landes.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden