Art. 87 Organisation
In Kraft seit 07. Februar 2002
Up-to-date
Die Organisation der Gemeindeverwaltung wird durch Landesverfassungsgesetz geregelt.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 68 Bürgerinnen- und Bürgerinitiative sowieBürgerinnen- und Bürgerbegutachtung
…unmittelbarer Bedeutung ist, ihren Wohnsitz haben, unterstützt wird. Der Beschluß der Landesregierung ist kundzumachen. (3) In dem die Organisation der Gemeindeverwaltung regelnden Gesetz (Artikel 87) ist vorzusehen, daß das Recht der Bürgerinnen- und Bürgerinitiative auch insofern gewährleistet ist, als es Maßnahmen betrifft, die den Aufgabenbereich einer Gemeinde berühren. (4) Gesetzesvorschläge…