(1) Das Land gliedert sich in Gemeinden.
(2) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel.
(3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben, sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 85 Wirkungsbereich
…Gemeinde ist in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ein eigener und ein vom Land übertragener. (2) Die in den Gesetzen geregelten Angelegenheiten, einschließlich jener des Artikels 84 Absatz 3, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, soweit sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Alle anderen Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des übertragenen…