Art. 79 Artikel 79
In Kraft seit 07. Februar 2002
Up-to-date
L-VG
Gliederung
Der Landtag hat auf Beschluß oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfung des Landes zu beauftragen.
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