Art. 78 Geschäftsordnung
In Kraft seit 18. Dezember 2013
Up-to-date
Für die Geschäftsordnung des Landes-Rechnungshofausschusses sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden. Der Landes-Rechnungshofausschuss kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Geschäftsordnung selbst beschließen.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Änderung der Überschrift zu Art. 75, Art. 75 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, Art. 76, Art. 77 und Art. 78 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, 2. die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Unterabschnittsbezeichnungen des III. Abschnitts und zu Art. 66a sowie Art…