Art. 77 Artikel 77
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
L-VG
Gliederung
5. Abschnitt Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes
Art. 77 Artikel 77
Jede Person hat das Recht, in den Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes Beschwerden zu erheben. Beschwerden sind aufzuklären, soweit gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2025
Art. 90 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Abs. 2, die Änderung der Überschrift zu Art. 75, Art. 75 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, Art. 76, Art. 77 und Art. 78 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, 2. die Eintragungen im Inhaltsverzeichnis zu den Unterabschnittsbezeichnungen des III. Abschnitts und zu Art…
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