L-VG
Gliederung
5. Abschnitt Volksrechte in Gesetzgebung und Vollziehung des Landes
Art. 75 Artikel 75
(1) Volksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Initiativen und Volksbefragungen über konkrete Personalfragen, Wahlen und Entscheidungen, die bestimmte Personen betreffen, sind ausgeschlossen.
(2) Das Nähere über Volksbegehren, Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung, Gemeindeinitiativen, Volksabstimmung, Initiativrecht und Volksbefragung ist durch Landesgesetz zu regeln.
Art. 75 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 75 Landes-Rechnungshofausschuss
…aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Artikel 22a Absatz 2 zweiter Satz B-VG genannten Interessen erforderlich ist und sie davon nicht vom Landes-Rechnungshofausschuss selbst entbunden sind, wobei die näheren Bestimmungen durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen…
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…Art. 74 Abs. 1, Art. 74a Abs. 1, Art. 74b Abs. 2, die Änderung der Überschrift zu Art. 75, Art. 75 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5, Art. 76, Art. 77 und Art. 78 mit dem der Kundmachung folgenden…
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