L-VG
Gliederung
(1) Die Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des Landeshauptmannes (Landeshauptmann-Stellvertreters) dem Landesamtsdirektor.
(2) Zum Landesamtsdirektor ist von der Landesregierung ein rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung zu bestellen.
(3) In Verhinderung des Landesamtsdirektors kommen dessen Obliegenheiten dem in der gleichen Weise wie der Landesamtsdirektor zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu (Landesamtsdirektor-Stellvertreter).
(4) Der Landesamtsdirektor hat für einen gesetzmäßigen, einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften des Amtes der Landesregierung zu sorgen. Er ist auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
Anl. 1 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
Anl. 1
…7.5. Für Kraftwagenlenkerinnen und Kraftwagenlenker einer im § 6 des Bezügegesetzes , im Art. 17 Abs. 3, im Art. 51 oder im Art. 73 Abs. 1 des Landes-Verfassungsgesetzes , LGBl. Nr. 42/1981, angeführten Person, die zusätzlich mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben betraut sind, an Stelle der…
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