L-VG
Gliederung
III. VOLLZIEHUNG DES LANDES
D. MITWIRKUNG DER LANDESBÜRGERINNEN UND LANDESBÜRGER AN DER VOLLZIEHUNG Artikel 67
Art. 70 Artikel 70
Die Zuständigkeit der bundesgesetzlich eingerichteten Volksanwaltschaft erstreckt sich auch auf den Bereich der Verwaltung des Landes Burgenland.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden