(1) Landeshauptstadt und Sitz des Landtages und der Landesregierung ist die Freistadt Eisenstadt.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages den Sitz des Landtages an einen anderen Ort verlegen.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 40 Landeshauptfrau/Landeshauptmann, Stellvertretung
…gebunden. Sie/Er trägt in diesen Angelegenheiten die Verantwortung gegenüber der Bundesregierung. Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht entgegen. (4) In den im Art. 7 Abs. 4 erwähnten, im Namen der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führenden Angelegenheiten sind diese Landesregierungsmitglieder an die Weisungen der Landeshauptfrau…