Art. 69 Artikel 69
In Kraft seit 01. September 2025
Up-to-date
Die Landesregierung hat im Amt der Landesregierung und in jeder Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige oder einen rechtskundigen Bediensteten zu beauftragen, Bürgerinnen und Bürgern in Rechtsangelegenheiten Informationen zu erteilen und Beschwerden entgegenzunehmen.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 70 Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung
…1) Ist ein Volksbegehren von mindestens 50.000 der für die Wahl zum Landtag Stimmberechtigten gestellt worden und fasst der Landtag innerhalb eines Jahres (Art. 69 Abs. 3) keinen dem Volksbegehren entsprechenden Gesetzesbeschluss, ist das Volksbegehren einer Volksabstimmung (Art. 72) zu unterziehen, wenn es die/der Zustellungsbevollmächtigte des Volksbegehrens…