(1) Die Landesregierung kann zur Erforschung des Willens der Landesbürgerinnen und Landesbürger über grundsätzliche Fragen der Landesvollziehung sowie über Planungen und Projektierungen aus dem selbständigen Wirkungsbereich des Landes eine Volksbefragung anordnen.
(2) Eine Volksbefragung ist anzuordnen, wenn dies mindestens 6 000 zum Landtag wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger verlangen.
(3) Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 67 Verantwortlichkeit
…Die Leiterin/Der Leiter kann aus ihrer/seiner Funktion durch Beschluss des Landtages abberufen werden. Gegen sie/ihn kann der Landtag Anklage beim Verfassungsgerichtshof erheben (Art. 142 B-VG). (3) Zu einem Beschluss gemäß Abs. 2 ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. (4) Im Fall der Stellvertretung…