L-VG
Gliederung
4. Abschnitt Kontrolle durch Volksanwaltschaft, Rechnungshof und Landesrechnungshof
Art. 65 Artikel 65
Die Bediensteten des Landesrechnungshofes sind hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Landesbediensteten gleichgestellt.
Art. 90 L-VG · L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
… 75 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig entfällt Art. 65 Abs. 2.…
Rückverweise