(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er führt den Vorsitz in der Landesregierung und ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 54/2025)
(3) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden üben die Vollziehung in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung aus.
(4) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Lande besorgen die ihnen übertragene Verwaltung des Bundesvermögens.
(5) Wenn in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt nicht in der Lage sind, hat der Landeshauptmann an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen.
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