Art. 64 Bezüge der Mitglieder der Landesregierung
In Kraft seit 18. Dezember 2013
Up-to-date
Die Mitglieder der Landesregierung haben gegenüber dem Land Burgenland Anspruch auf Bezüge, soweit nicht Ansprüche gegenüber dem Bund nach bundesrechtlichen Regelungen bestehen. Die näheren Bestimmungen sind durch Landesgesetz zu treffen.
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