L-VG
Gliederung
4. Abschnitt Kontrolle durch Volksanwaltschaft, Rechnungshof und Landesrechnungshof
Art. 61 Artikel 61
Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes leistet vor Antritt ihres/seines Amtes dem Landtag die Angelobung.
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