Art. 6 Landessprache
In Kraft seit 04. Oktober 1982
Up-to-date
Die deutsche Sprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Landessprache.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 6
…der Z 2 besteht die Wahlberechtigung für die Dauer des Aufenthalts im Ausland, längstens aber für zehn Jahre. (3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten gemäß Art 6 Abs 2 Z 1, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. (4) Die Ausschließung vom Wahlrecht und von der…