Art. 59 Artikel 59
In Kraft seit 20. Oktober 2010
Up-to-date
L-VG
Gliederung
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus der Leiterin/dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten.
(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes führt den Titel Landesrechnungshofdirektorin/-direktor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden