Art. 59 Leitung und Bedienstete
In Kraft seit 20. Oktober 2010
Up-to-date
(1) Der Landesrechnungshof besteht aus der Leiterin/dem Leiter und den erforderlichen Bediensteten.
(2) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes führt den Titel Landesrechnungshofdirektorin/-direktor.
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