(1) Wenn die Mitglieder der Landesregierung aus dem Amte scheiden, so hat der Präsident des Landtages bis zur Wahl der neuen Landesregierung Mitglieder der scheidenden Landesregierung oder Beamte des Amtes der Landesregierung mit der Fortführung der Verwaltung zu betrauen.
(2) Der Präsident des Landtages hat die Landtagsabgeordneten unverzüglich über das Ausscheiden der Mitglieder der Landesregierung zu informieren und zum Zweck der Wahl einer neuen Landesregierung den Landtag einzuberufen. Artikel 53 Absatz 3, 4, Absatz 5 erster Satz, Absatz 6 und 7 gilt sinngemäß.
(3) Diese Bestimmungen finden sinngemäß Anwendung, wenn einzelne der gewählten Mitglieder aus der Landesregierung ausscheiden.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…in der Fassung der Z 8, Art. 55 Abs. 1, 2 und 3, Art. 56 Abs. 3, 4 und 5, Art. 58 Abs. 2, Art. 60 sowie Art. 75 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b treten mit…
Art. 22 Freies Mandat, erneute Zuweisung eines Mandats
…aus Anlaß seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Falle des Artikels 58 nach dem Ende der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn dieses Mitglied nicht binnen acht Tagen…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 49a Datenschutz
…B-VG zu wahren. (2) Der Landesrechnungshof ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner landesverfassungsgesetzlich übertragenen Prüf- und Kontrollaufgaben (Art. 47 bis 57 und Art. 58) zu verarbeiten. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist zulässig, soweit und solange dies zur…
Art. 47 Aufgaben des Landesrechnungshofes
…3a. Jahresbericht und Tätigkeitsbericht (Art. 57), 4. Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses (Art. 57a), 5. Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle (Art. 58). (2) Der Landtag kann den Landesrechnungshof hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorschlägen um Stellungnahmen ersuchen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landtages Steiermark. Anm.: in…