(1) Neben seiner Tätigkeit für den Landtag wirkt der Landesrechnungshof auch an der unionsrechtlichen Kontrolle durch den Europäischen Rechnungshof mit.
(2) Er hat den Europäischen Rechnungshof nach Maßgabe verbindlicher unionsrechtlicher Bestimmungen bei der Prüfung der Gebarung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, physischen und juristischen Personen zu unterstützen, soweit diese Finanzmittel der Europäischen Union aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen erhalten haben oder von der Europäischen Union direkt gefördert wurden.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…in der Fassung der Z 8, Art. 55 Abs. 1, 2 und 3, Art. 56 Abs. 3, 4 und 5, Art. 58 Abs. 2, Art. 60 sowie Art. 75 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b treten mit…
Art. 22 Freies Mandat, erneute Zuweisung eines Mandats
…aus Anlaß seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Falle des Artikels 58 nach dem Ende der Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn dieses Mitglied nicht binnen acht Tagen…