(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes gemäß Artikel 142 und 143 B-VG verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluß, mit dem Anklage wegen Gesetzesverletzung erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Landtages.
(3) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 23 Aufgaben der verpflichtend einzurichtenden Ausschüsse
…Abs. 5 bis 7 B-VG), b) Prüfberichte des Landesrechnungshofes (Art. 52 Abs. 2 und 6 L-VG), c) Jahresberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 1 L-VG), d) Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 2 L-VG), e) Maßnahmenberichte der Landesregierung (Art. 52 Abs. 4 L-VG), f…
Art. 47 Aufgaben des Landesrechnungshofes
…1. Gebarungskontrolle (Art. 50 bis 52), 2. Projektkontrolle (Art. 53 bis 55), 3. Gesamtkostenverfolgung von Projekten (Art. 56), 3a. Jahresbericht und Tätigkeitsbericht (Art. 57), 4. Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses (Art. 57a), 5. Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle (Art. 58). (2) Der Landtag kann…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 74b Organisation des Landes-Rechnungshofes
…oder der Direktor des Landesrechnungshofes - und im Vertretungsfall die Vertreterin oder der Vertreter - sind hinsichtlich ihrer rechtlichen Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Artikel 57). (4) Die Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors des Landes-Rechnungshofes beträgt zehn Jahre; eine Wiederbestellung ist unzulässig. Die Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors…