(1) Die Landesregierung ist dem Landtag hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes verantwortlich.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung können auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß abberufen werden.
(3) Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied der Landesregierung kann gültig nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden.
(4) Ein Beschluss, mit dem ein Mitglied der Landesregierung abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.
(5) (Anm.: entfällt laut LGBl. Nr. 64/2014)
(6) Ein Mitglied der Landesregierung kann sein Amt vorzeitig zurücklegen. Die Erklärung über die Zurücklegung ist schriftlich abzugeben. Sie wird mit der Übergabe an den Landeshauptmann wirksam. Die Erklärung des Landeshauptmannes über die Zurücklegung seines Amtes wird mit der Übergabe an den Präsidenten des Landtages wirksam.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 1999
Art. 56
…1) Zur Behandlung behaupteter oder von ihr vermuteter Missstände sowie zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte in der Verwaltung des Landes wird die Volksanwaltschaft (Art 148a Abs 1 bis 3 B-VG) für zuständig erklärt. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Verwaltung der Gemeinden im Bereich der Landesvollziehung. (2) Die Volksanwaltschaft hat dem Landtag jährlich über…
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 56 Gesamtkostenverfolgung
…1) Der Landesrechnungshof hat bei Projekten im Sinne des Art. 53 während der Projektabwicklung Kontrollen der Ist-Kosten auf ihre Übereinstimmung mit den Soll-Kosten-Berechnungen vorzunehmen (Gesamtkostenverfolgung). (2) Die gemäß Art. 54…
Art. 57 Berichtspflicht
…1) Der Landesrechnungshof hat dem Kontrollausschuss jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine gemäß Art. 56 ausgeübte Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten (Jahresbericht). (2) Der Landesrechnungshof hat dem Landtag jährlich bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden Bericht über seine Tätigkeit…
Art. 47 Aufgaben des Landesrechnungshofes
…1) Der Landesrechnungshof hat folgende Aufgaben: 1. Gebarungskontrolle (Art. 50 bis 52), 2. Projektkontrolle (Art. 53 bis 55), 3. Gesamtkostenverfolgung von Projekten (Art. 56), 3a. Jahresbericht und Tätigkeitsbericht (Art. 57), 4. Stellungnahme zum Entwurf des Landesbudgets und des Landesrechnungsabschlusses (Art. 57a), 5. Mitwirkung an der unionsrechtlichen Finanzkontrolle…