Art. 55 Teilung der Projektkontrolle
In Kraft seit 20. Oktober 2010
Up-to-date
Die gemäß Art. 54 Abs. 2 Verpflichteten sind berechtigt, die Projektkontrolle in die Kontrolle der Bedarfsermittlung und die Kontrolle der Soll-Kosten- und Folge-Kosten-Berechnungen zu teilen. Art. 54 Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz
Art. 55 Vertretung der Mitglieder der Landesregierung
(1) Die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung ist durch die Geschäftsordnung der Landesregierung zu regeln. Für den Fall, daß deren Verhinderung auf Krankheit oder sonstigem unabwendbaren Ereignis beruht und länger als drei Monate dauert, hat der Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Er…