(1) Ein Mitglied der Landesregierung darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlamentes, des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesregierung, eines Gemeindevorstandes (Stadtsenates) oder eines Vorstandes eines Gemeindeverbandes sein.
(2) Ein Mitglied der Landesregierung hat sich aller Verpflichtungen zu enthalten, die seine politische Unabhängigkeit beeinträchtigen.
(3) Für die Mitglieder der Landesregierung gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.
Rückverweise
L-VG · Landes-Verfassungsgesetz 2010
Art. 52 Stellungnahmen, Prüfberichte und Maßnahmenberichte
…1) Der Landesrechnungshof hat nach Abschluss einer Gebarungskontrolle gemäß Art. 50 Abs. 1 den Bericht jenen Regierungsmitgliedern, deren Geschäftsbereich vom Bericht sachlich berührt ist, zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln. (2) Danach…
Art. 23 Aufgaben der verpflichtend einzurichtenden Ausschüsse
…Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 1 L-VG), d) Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes (Art. 57 Abs. 2 L-VG), e) Maßnahmenberichte der Landesregierung (Art. 52 Abs. 4 L-VG), f) den Landesrechnungsabschluss; 2. die Beratung und Beschlussfassung über Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes (Art. 54 Abs. 3 L-VG). (3) Dem Ausschuss für Angelegenheiten…